Ausgegebenem Anlaß haben wir die wichtigsten Satzungsauszüge hier noch mal zusammengestellt: Die vollständige und gültige Satzung erhaltet ihr
hier. Der Vereinsvorstand bittet alle Mitglieder und ggf. deren Vertreter, die Satzung einzuhalten.
Mitgliedschaft
§ 10 Erwerb der MItgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung, die nicht begründet werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig. Die Verfahrensweise bei der Aufnahme in die jeweilige Abteilung/Sektion regelt diese selbständig (incl. den Formen der Beitragszahlung, der Aufnahmegebühr und der Vorgehensweise bei Beitragsrückständen in Ergänzung zu den Regelungen der Satzung).
(2) Der Beitritt erfolgt für mindestens ein Jahr.
(3) Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist die schriftliche Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(4) Mit der Mitgliedsvereinbarung wird die Vereinsatzung anerkannt.
§ 11 Ende der Mitgliedschaft
(2) Die Kündigung der Mitgliedschaft (Austritt) ist nur zum 30.06 oder 31.12. möglich. Die Kündigung muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erfolgen und spätestens sechs Wochen vor Halbjahresende (Zugang) in der Geschäftsstelle vorliegen.
(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Beitragspflicht bis zum Ablauf des Kassierungszeitraumes bestehen. Bereits bezahlter Beitrag wird nicht erstattet.
§14 Beitragswesen
(1) Es ist von jedem Mitglied ein Vereinsbeitrag (Grundbeitrag) und eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Über die Festsetzung entscheidet die Mitgliederversammlungversammlung. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung
befreit.
(2) Bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Umlage beschließen.
(3) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, daß die Mitglieder Arbeitsleistungen zur Erstellung sowie zur Instandhaltung und Instandsetzung von durch den Verein genutzten Sportanlagen und -einrichtungen erbringen müssen. Ersatzweise kann die Arbeitsleistung durch eine Ausgleichszahlung abgegolten werden.
(4) Unabhängig von dem Grundbeitrag (Absatz 1) kann eine Sparte durch Beschluß der Spartenversammlungund in Abstimmung mit dem Vorstand einen zusätzlichen Spartenbeitrag festsetzen.
(5) Bei besonderem Finanzbedarf einer Sparte/Abteilung kann die Sparten-/Abteilungsversammlung nach vorheriger
Absprache mit dem Vorstand die Erhebung einer Umlage beschließen.
(6) Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann die Zahlung von Vereins- und Spartenbeiträgen sowie Umlagen auf Antrag durch Beschluß des Vorstandes gestundet bzw. ganz oder teilweise erlassen werden.
(7) Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins regelt die Beitragsordnung. Diese wird vom Vorstand beschlossen und ist nicht Bestandteil der Satzung.